Statuten des Vereins BSM

I. Name und Sitz

Art. 1 Verein

Unter dem Namen BSM (Begegnung Schwuler Männer) besteht mit Sitz in Basel ein politisch, kulturell und religiös neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

II. Zweck

Art. 2 Tätigkeit

Der Verein organisiert Begegnungen für homo- und bisexuelle Menschen und deren Freunde in Seminaren und Selbsterfahrungsworkshops.

Die Anlässe sollen zur vertieften Auseinandersetzung mit möglichst vielen Aspekten des Lebens gleichgeschlechtlich empfindender Menschen führen und als geschützter Begegnungsort für den Austausch von Erfahrungen dienen. Dies soll jedem einzelnen Mut machen, sich Selbst zu akzeptieren um so den Weg zu ebnen für ein Leben als offen homo- oder bisexueller Mensch in seinem Umfeld. Damit trägt BSM zur Integration und Selbstverständlichkeit dieser Bevölkerungsgruppe in der Gesellschaft bei.

III. Mittel

Art. 3 Ziele

Der Verein sucht seine Ziele insbesondere zu erreichen durch:

  1. Umsichtige Organisation und Vorbereitung der Begegnungen mit Teilnahmegebühren
  2. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
  3. Beziehungspflege zu den Workshopleitern
  4. Generierung von Geldmitteln für den Verein

Art. 4 Finanzen

Die finanziellen Mittel bestehen unter anderem aus:

  1. Jahresbeiträge der Aktiv- und Passivmitglieder
  2. Beiträge von Gönnern, Sponsoren, Werbeträgern etc.
  3. Subventionen von Behörden
  4. Erträgen aus Sammlungen, Veranstaltungen und ähnlichen Anlässen

IV. Organisation

Art. 5 Organe

Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung der Mitglieder, der Vorstand und die Rechnungsprüfungskommission.

Art. 6 Einberufung

Die Vereinsversammlung wird jährlich vom Vorstand mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich einberufen. Anträge über die vorgesehenen Traktanden hinaus sind bis 10 Tage vor der Vereinsversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden durch Beschluss der Vereinsversammlung, des Vorstands oder durch Verlangen von 1/5 der Mitglieder (ZGB Art. 64 Abs. 3) innert spätestens 30 Tagen durchgeführt.

Art. 7 Vereinsversammlung

Der Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Wahl des Präsidenten und des übrigen Vorstandes sowie zweier Revisoren
  2. Abnahme des Geschäftsberichts des Präsidenten und der Jahresrechnung und des Budgets des Kassiers sowie die Entlastung des Vorstands
  3. Definitive Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern. Sie können als ultima ratio Personen ohne Angabe von Gründen nicht in den Verein aufnehmen oder Mitglieder vom Verein ausschliessen
  4. Festsetzung und Änderung Mitgliederbeiträge
  5. Festlegung und Änderung des Mitgliedstatus
  6. Entscheid über Mitgliedschaften in anderen Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen
  7. Statutenänderungen
  8. Erledigung von Beschwerden
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern (ohne Mitgliederbeitrag)

Art. 8 Beschlussfassung

Die Beschlüsse der Vereinsversammlung werden mit relativem Mehr der Anwesenden gefasst, ausser Statutenänderungen, für die die Bestimmungen von Art. 17 sinngemäss gelten. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht mindestens drei Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen. Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfungskommission haben die betroffenen Mitglieder kein Stimmrecht. Ebenso ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn es ein persönliches Interesse am entsprechenden Geschäft hat (Ausstandspflicht). Den Vorsitz führt der Präsident. Es wird ein Protokoll geführt.

Art. 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht bei einer Vereins-Mitgliederzahl (Aktiv‑, Passiv‑, Ehrenmitgliedschaft zusammengezählt ) bis 12 Personen aus drei Personen: dem Präsidenten, dem Protokollführer und dem Kassier. Hat der Verein 13 und mehr Mitglieder, so kann der Vorstand auf 5 – 7 Mitglieder erhöht werden.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Vereinsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Der Vorstand konstituiert sich selber.

Art. 10 Befugnisse des Vorstands

Der Vorstand hat unter anderem folgende Befugnisse:

  1. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung übertragen sind
  2. Vertretung des Vereins nach aussen
  3. Einberufung der Vereinsversammlung
  4. Provisorische Aufnahme von Mitgliedern bis zur ordentlichen Vereinsversammlung
  5. Provisorische Zuweisung des Mitgliederstatus
  6. Antragfassung über Ausschluss von Mitgliedern unter Anhörung der entsprechenden Person
  7. Die Festlegung der Vorteile und Vergünstigungen für die Mitglieder
  8. Entscheidung, in welcher Form das jeweilige Seminar organisiert werden soll (in eigener Verantwortung, in Mischform oder als Dienstleister für Dritte)
  9. Einsetzung bei Bedarf eines Organisationsteams für die Organisation und Durchführung der Seminare, in dem er zwingend vertreten ist
  10. Bestimmung der Höhe der Honorierung im Rahmen des Budgets und Abrechnung und Auszahlung der Workshop-/Kursleiter oder Teammitglieder durch den Kassier
  11. Abschluss von Sponsorenvereinbarungen

Art. 11 Beschlussfassung

Der Vorstand versammelt sich sooft, es die Geschäfte erfordern. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit des Vorstandes, mindestens aber die Anwesenheit von 3 Vorstands-Mitgliedern notwendig. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Über die Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt.

Art. 12 Ehrenamtlichkeit

Die Arbeit im Verein ist ehrenamtlich, die Arbeit im Organisationsteam und als Workshop/Kursleiter grundsätzlich ehrenamtlich, wobei einzelne Arbeiten im Team oder die Leiter auch bezahlt werden können. Nicht ehrenamtlich arbeitende Personen können, müssen jedoch nicht Vereinsmitglied sein. Sie werden aus der Vereinskasse bezahlt.

Art. 13 Revision

Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Revisoren. Diese werden von der Vereinsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Sie prüfen die Rechnung, Buchführung, Belege und den Kassastand und legen der Vereinsversammlung Bericht vor.

V. Mitgliedschaft

Art. 14 Typen

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche sich mit dem Vereinszweck identifizieren kann. Es sind die Aktiv‑, Passiv- und Ehrenmitgliedschaft möglich.

Art. 15 Grundsätze über die Beitragshöhen/-typen

Aktivmitglieder können nur natürliche Personen werden, welche sich aktiv an der Gestaltung der Begegnungsseminare beteiligen. Sie zahlen einen geringeren Jahresbeitrag als die Passivmitglieder.

Als Passivmitglieder können auch juristische Personen aufgenommen werden. Sie bezahlen einen höheren Beitrag als die natürlichen Personen.

Es ist erwünscht, dass die Teammitglieder wie auch die Workshopleiter (Aktiv-) Mitglieder des Vereins werden, es ist jedoch nicht zwingend.

Ehrenmitglieder haben sich in langjähriger, verdienstvoller Weise für den Verein eingesetzt und können von der Beitragszahlung befreit werden.

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird im Protokoll der Gründungs‑, resp. später der jährlichen Vereinsversammlung festgehalten. Dort wird auch die Dauer des Geschäftsjahres festgelegt.

Art. 16 Vertraulichkeit

Die Liste der Mitglieder wird vom Vorstand vertraulich verwaltet und darf Aussenstehenden nicht bekanntgegeben werden. Name und Adresse eines Mitglieds dürfen nur mit Zustimmung des betreffenden Mitglieds weitergeben werden.

VI. Auflösung

Art. 17 Anforderungen

Der Verein kann durch einen ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlungsbeschluss – wobei mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein muss – mit 3/4 Mehrheit auf das Ende des laufenden Vereinsjahres aufgelöst werden. Die Auflösung darf jedoch nicht zur Unzeit, das heisst nicht vor oder während der Erfüllung einer bereits eingegangenen Verpflichtung wie Organisation einer Begegnung erfolgen.

Art. 18 Widmung des Vermögens

Die Vereinsversammlung hat über das Vereinsvermögen zu befinden, wobei ein allfällig vorhandener Überschuss einer Vereinigung, die ähnliche Zwecke verfolgt, mindestens aber welche sich für die Gleichstellung oder für die Förderung des Selbstverständnisses resp. Selbstbewusstseins der Homosexuellen einsetzen, zukommen soll.

VII. Gründungs- und Schlussbestimmungen

Art. 19 Gründungsbestimmungen

Der Verein BSM löst die einfache Gesellschaft BSM ab und übernimmt sämtliche Verpflichtungen und vorhandenes Vermögen von Fr. 210.20 per 1. 7. 2001. Alle an der Gründungsversammlung anwesenden Personen werden ohne Ihren ausdrücklich anderslautenden Wunsch nach Verabschiedung der Statuten Aktiv-Mitglied des Vereins BSM.

Art. 20 Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 6.7.2001 einstimmig angenommen und treten rückwirkend per 1. 7. 2001 in Kraft. Es wurde ein Protokoll geführt.

Dies ist die Web-Version der Statuten.
Verbindlich ist nur die gedruckte Version, erhältlich bei: Verein BSM, 4000 Basel